Satzung
Satzung der Stiftung St. Georgenhof zu Blankenburg am Harz
§ 1 Name und Sitz
(1) Die Stiftung führt den Namen „St. Georgenhof zu Blankenburg“. Sie ist eine Stiftung bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Blankenburg am Harz.
(2) Die Stiftung ist am 1. Dezember 1992 vom Landeskirchenamt als kirchliche Stiftung im Sinne des § 26 des Gesetzes über die Bildung und Tätigkeit von Stiftungen vom 13. September 1990 der ehemaligen DDR anerkannt worden.
(3) Die Stiftung ist Mitglied des Diakonischen Werkes evangelischer Kirchen in Niedersachsen e.V. und damit dem Evangelischen Bundesverband Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e.V. in Deutschland angeschlossen.
§ 2 Zweck der Stiftung
(1) Die Stiftung betätigt sich:
a) in der Erhaltung und Unterhaltung des St. Georgenhofs als ein Baudenkmal, das in seiner baulichen Gestaltung Ausdruck des Auftrags zur Verkündigung des Evangeliums von Jesus Christus wie auch zur Nächstenliebe ist; die Nutzung der Gebäude soll vorrangig kirchlichen oder diakonischen Zwecken oder für Veranstaltungen gemeinnütziger nichtkirchlicher Einrichtungen dienen; Nutzungen durch nicht kirchliche Träger dürfen den kirchlichen und diakonischen Zwecken nicht entgegenstehen,
b) im Sinne evangelischer Diakonie als Wesens- und Lebensäußerung der evangelischen Kirche und in praktischer Ausübung christlicher Nächstenliebe, vornehmlich in der Jugend- und Altenarbeit; weitere diakonische Tätigkeitsbereiche können auf Grund eines Beschlusses des Stiftungsvorstands hinzukommen.
(2) Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung kann nur durch Vertrag begründet werden, dessen Abschluss im freien Ermessen der Stiftung liegt.
§ 3 Vermögen der Stiftung
(1) Das Stiftungsvermögen besteht insbesondere aus:
1. dem Stiftungskapital,
2. eventueller Zustiftung,
3. dem Grundstück Georgenhof in Blankenburg am Harz, Herzogstr. 16, mit darauf errichteten Gebäuden und Anlagen,
4. Gartenland in Blankenburg, Börnecker Straße.
(2) Das Stiftungsvermögen ist zu erhalten. Die kirchliche Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen hiervon zulassen, wenn der Stifterwille anders nicht zu verwirklichen und der Bestand der Stiftung nicht gefährdet ist. Die Vermögensgegenstände sind austauschbar, soweit dies nicht dem Stiftungszweck widerspricht. Verminderungen des Stiftungsvermögens bedürfen der Begründung gegenüber der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde.
(3) Zuwendungen an die Stiftung können der Vermögensmasse zugeführt werden, wenn das bei der Zuwendung bestimmt oder zum Ausgleich von Vermögensminderungen nötig ist. Können Erträge des Stiftungsvermögens und die sonstigen Zuwendungen aus besonderen Gründen nicht in voller Höhe zur Erfüllung des Stiftungszweckes verwendet werden, sind sie einer Rücklage zuzuführen.
§ 4 Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
(3) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben insbesondere aus:
1. Erträgen des Stiftungsvermögens,
2. Erträgen aus Leistungsentgelten
3. Zuwendungen.
(4) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Auf Beschluss des Stiftungsvorstandes können Erträgnisse der Stiftung ganz oder teilweise einer Rücklage zugeführt werden, wenn und solange dies erforderlich ist, um die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Stiftung nachhaltig erfüllen zu können.
§ 5 Stiftungsaufsicht
(1) Die Stiftung untersteht der Aufsicht der kirchlichen und der staatlichen Aufsichtsbehörde.
(2) Kirchliche Aufsichtsbehörde ist das Landeskirchenamt der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig, das die Aufsicht im Rahmen des Stiftungsgesetzes führt. Staatliche Aufsichtsbehörde ist das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt.
§ 6 Organ, Mitarbeiter
(1) Organ der Stiftung ist der Stiftungsvorstand. Mindestens vier Mitglieder müssen einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland angehören; die weiteren Mitglieder, mit Ausnahme des Bürgermeisters, müssen einer Kirche angehören, die in der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen mitarbeitet. Vorstandsmitglieder, die ihre Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzen, sind der Stiftung zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet, für leichte Fahrlässigkeit wird nicht gehaftet.
(2) Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes und die Mitarbeiter der Stiftung sind dem kirchlichen Auftrag zur Diakonie verpflichtet. Die Mitarbeiter sollen einer Kirche angehören, die in der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen der Bundesrepublik Deutschland mitarbeitet.
§ 7 Aufgaben des Vorstandes, Vertretung der Stiftung
(1) Der Stiftungsvorstand leitet die Stiftung und führt ihre laufenden Geschäfte.
(2) Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich vom Stiftungsvorstand vertreten. Den Nachweis über seine Vertretungsbefugnis führt der Stiftungsvorstand durch eine Bescheinigung der kirchlichen Aufsichtsbehörde.
(3) Willenserklärungen rechtserheblichen Inhalts, insbesondere Verpflichtungserklärungen und Urkunden, bedürfen der Unterschrift des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden des Stiftungsvorstandes einerseits und der Unterschrift eines weiteren Mitglieds des Stiftungsvorstandes andererseits.
(4) Der Stiftungsvorstand beschließt insbesondere über folgende Angelegenheiten:
1. Übernahme neuer Aufgaben im Rahmen oder in Erweiterung des Stiftungszweckes,
2. Wirtschaftsplan,
3. Jahresabschluss nebst Vermögensübersicht und Jahresbericht nebst Prüfungsbericht,
4. Neu- und Umbauvorhaben, An- und Verkauf von Grundstücken sowie Kreditaufnahmen soweit die Mittel hierfür nicht bereits bewilligt worden sind,
5. Bildung von Rücklagen sowie Zuführung und Entnahme aus Rücklagen,
6. Einleitung und Beendigung von Rechtsstreitigkeiten, die für die Stiftung grundsätzliche Bedeutung haben,
7. Bestellung eines Heimleiters,
8. Begründung und Beendigung von Dienstverhältnissen,
9. Ausschlüsse und Feststellung der Beendigung der Mitgliedschaft im Stiftungsvorstand (§ 8 Abs. 4),
10. Satzungsänderungen.
§ 8 Stiftungsvorstand
(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus bis zu 9 Mitgliedern,
a. dem/der geschäftsführenden Pfarrer/Pfarrerin der Ev.-luth. Kirchengemeinde Blankenburg,
b. einem nichtordinierten Mitglied des Kirchenvorstandes der Ev.-luth. Kirchengemeinde Blankenburg,
c. dem Propst/der Pröpstin der Ev.-luth. Propstei Bad Harzburg oder einer von diesem/dieser benannten Person,
d. dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin der Stadt Blankenburg am Harz oder einer von diesem/dieser benannten Person,
e. einem von der Diakonie-Stiftung im Braunschweiger Land benannten Mitglied,
f. bis zu vier Mitgliedern, die von den unter a) bis e) genannten Mitgliedern hinzu gewählt werden.
(2) Die Amtszeit beträgt vier Jahre; erneute Benennung und Wiederwahl sind zulässig. Der Stiftungsvorstand bleibt bis zur Konstituierung des neuen Stiftungsvorstandes im Amt. Die Tätigkeit der Mitglieder ist ehrenamtlich. Auslagen für die Tätigkeit im Dienst der Stiftung werden auf Antrag erstattet.
(3) Der Stiftungsvorstand wählt aus seiner Mitte für die Dauer der Amtszeit einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und eine Stellvertretung. Bei Verhinderung beider vertritt das jeweils an Lebensjahren älteste Mitglied den oder die Vorsitzende des Stiftungsvorstandes.
(4) Das Amt der Stiftungsvorstandsmitglieder endet außer durch Zeitablauf nach Abs. 2 durch:
1. an den Vorsitzenden oder die Vorsitzende zu richtende Austrittserklärung,
2. Beschluss des Stiftungsvorstandes mit Zweidrittelmehrheit, wenn sich das Mitglied
a. strafbarer oder ehrenrühriger Handlungen schuldig gemacht hat oder
b. trotz vorheriger Abmahnung durch den Stiftungsvorstand gegen Ziele oder Interessen der Stiftung verstößt oder sich einer groben Pflichtverletzung schuldig macht, insbesondere bewusst Satzungsbestimmungen zuwider handelt oder
c. zu ordnungsgemäßer Geschäftsführung nicht fähig ist oder
d. mit Vollendung des 75-sten Lebensjahres.
§ 9 Sitzungen, Beschlussfassung
(1) Sitzungen des Stiftungsvorstandes sollen mindestens zweimal jährlich stattfinden. Sie werden von dem oder der Vorsitzenden des Stiftungsvorstandes, im Fall der Verhinderung von der Stellvertretung, einberufen und geleitet. Der Stiftungsvorstand ist einzuberufen, wenn mindestens drei Mitglieder dies schriftlich beantragen.
(2) Die Einladungen erfolgen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Soweit nicht vorher eine Verständigung über den Sitzungstermin erfolgt ist, soll zwischen der Absendung der Einladung und der Sitzung ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegen. In dringenden Fällen kann die Frist abgekürzt werden; über Angelegenheiten, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können Beschlüsse nur in dringenden Fällen und mit Zustimmung aller Anwesenden gefasst werden. Zur Feststellung der Dringlichkeit bedarf es eines Beschlusses des Stiftungsvorstandes.
(3) Der Stiftungsvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder auf ordnungsgemäße Einladung anwesend ist. Beschlüsse werden, soweit diese Satzung im Einzelfall nicht Abweichendes regelt, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
(4) Beschlüsse können auch durch schriftliche Abstimmung ohne Einberufung einer Stiftungsvorstandssitzung gefasst werden. Diese Art der Beschlussfassung ist nur zulässig, wenn sämtliche Mitglieder des Stiftungsvorstandes den Empfang der Abstimmungsaufforderung bestätigt haben und kein Mitglied einer schriftlichen Abstimmung widerspricht. Ebenso kann verfahren werden, wenn in einer Sitzung die Beschlussfähigkeit nicht erreicht wird, die abwesenden Mitglieder jedoch ersucht werden sollen, den dennoch gefassten Beschlüssen zur Erreichung einer zur Beschlussfassung ausreichenden Stimmenzahl beizutreten, und keines dieser Mitglieder dieser Form der Beschlussfassung widerspricht.
(5) Über die Beschlüsse des Stiftungsvorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Sitzungsleitung und der Schriftführung zu unterzeichnen ist.
(6) Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes und alle an den Sitzungen Beteiligten sind zur Verschwiegenheit verpflichtet über Gegenstand, Äußerungen, Abstimmungen und Beratungen des Stiftungsvorstandes, soweit nicht der Stiftungsvorstand im Einzelfall anders beschließt.
§ 10 Wirtschaftsführung
(1) Die Stiftung ist zu sparsamer und wirtschaftlicher Finanzgebarung verpflichtet. Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Rechtzeitig zu Beginn eines jeden Rechnungsjahres ist ein Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser muss alle für das Rechnungsjahr zu erwartenden Erträge und Aufwendungen nach Zweckbestimmung und Ansatz getrennt ausweisen und zum Ausgleich bringen. In den Wirtschaftsplan sind Aussagen über die gegenseitige Deckungsfähigkeit der Ausgabenkapitel zu treffen. Der Wirtschaftsplan ist spätestens drei Monate nach Beginn des Rechnungsjahres der kirchlichen Stiftungsbehörde einzureichen.
(3) Spätestens fünf Monate nach Beginn des neuen Rechnungsjahres soll der Stiftungsvorstand der kirchlichen Stiftungsaufsicht den Jahresabschluss des vorangegangenen Jahres zusammen mit dem Prüfungsbericht zur Annahme vorlegen. Der Jahresabschluss muss nach kaufmännischer Buchführung erstellt sein und neben der Aufwands- und Ertragsrechnung eine Vermögensübersicht (Bilanz) enthalten, aus der die Veränderungen des Stiftungsvermögens ersichtlich sind. Der Jahresbericht wird von einem vom Stiftungsvorstand gewählten Prüfer erstellt. Er soll Aussagen über die Finanz- und Ertragslage der Stiftung, die Richtigkeit des Jahresabschlusses und die Erfüllung des Stiftungszweckes enthalten.
§ 11 Satzungsänderungen, Aufhebung der Stiftung
(1) Eine Änderung dieser Satzung kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln, im Fall des Absatzes 2 Satz 2 einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen aller Mitglieder des Stiftungsvorstands beschlossen werden.
(2) Alle Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung der kirchlichen Aufsichtsbehörde und der staatlichen Stiftungsbehörde.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt ihr Vermögen an die Ev.-luth. Kirchengemeinde Blankenburg am Harz mit der Maßgabe, es nach Möglichkeit entsprechend dem Stiftungszweck nach § 2 der Satzung, zumindest aber unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke zu verwenden.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Bekanntgabe der Genehmigung durch die kirchliche Aufsichtsbehörde und die staatliche Stiftungsbehörde in Kraft. Sie ist im Amtsblatt der Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig bekannt zu machen. Mit demselben Tag tritt die bisherige Satzung vom 25. November 2002 außer Kraft.
Blankenburg, den 02.03.2017